Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz

EEG 2023

§ 36j Zusatzgebote

Stand: 01.01.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/36j#abs-1 (1) Abweichend von § 36c können Bieter einmalig Gebote für bezuschlagte Windenergieanlagen an Land nach deren Inbetriebnahme abgeben, wenn die installierte Leistung der Anlagen um mehr als 15 Prozent erhöht wird oder werden soll (Zusatzgebote).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/36j#abs-2 (2) In Ergänzung zu den Anforderungen an Gebote nach § 30 müssen Zusatzgebote folgende Anforderungen erfüllen:

1.
die Nummer des bereits erteilten Zuschlags ist anzugeben,
2.
die Registernummer der Anlagen, auf die sich das Gebot bezieht, ist anzugeben und
3.
der Gebotswert darf weder den geltenden Höchstwert noch den Zuschlagswert des bereits erteilten Zuschlags überschreiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/36j#abs-3 (3) Der Vergütungszeitraum für Zusatzgebote entspricht dem des nach § 36i zuerst erteilten Zuschlags.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/36j#abs-4 (4) Die §§ 36a bis 36c, 36e und 36f sind für Zusatzgebote entsprechend anzuwenden.

§ 36i § 36k